Thema:Elementar

1
Tornados auch in Deutschland!
2
Sturmschaden erst ab Windstärke 8?
3
Sturm­schäden – wann zahlt die Gebäudeversicherung

Tornados auch in Deutschland!

Tornados sind auch in Deutschland möglich.
Der GDV-Verband hat hier einige Infos zusammengestellt und beschreibt, welche Schäden bei Unwettern wie versichert sind.
Das Webportal www.tornadoliste.de listet für letztes Jahr zudem über 230 Sturmereignisse auf, bei denen es sich wahrscheinlich um Tornados handelte.

Prüfen Sie daher dringend Ihre bestehenden Versicherungen, ob die genannten Unwetterschäden mitversichert sind!

Sturmschaden erst ab Windstärke 8?

Die meisten Gebäudeversicherungen leisten erst ab Sturmstärke 8.
Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62-74 km/h.
Ist der Wind schwächer, erstattet die Versicherung den Schaden nicht.

Doch es geht auch anders. Einige empfehlenswerte Tarife finden Sie hier.


Wichtige Infos zu Sturmschäden – aktuell Sturmtief Niklas:

  • Ggf. Notfallmaßnahmen ergreifen (z. B. eine Notabdeckung gegen Witterungseinflüsse)
  • Fotos der Gebäude-Beschädigungen
  • Auflistung der Beschädigungen an Ihrem Gebäude
  • Kostenvoranschläge über die erforderlichen Reparaturkosten

Bitte denken Sie daran, dass beschädigte Sachen bis zu einer Freigabe oder Besichtigung, aufbewahrt werden müssen.

 

Sturm­schäden – wann zahlt die Gebäudeversicherung

Umstürzende Bäume, der Sturm riss Dachziegel runter, Satellitenschüsseln und Fassaden­teile sind beschädigt, sind nur einige Beispiele.

Die meisten Gebäudeversicherungen zahlen erst ab Windstärke 8 (62-74 km/h).
Viele der von mir angebotenen Tarife sehen [highlight background=”#66b200″]keine Mindestwindstärke[/highlight] vor!

 

 

Gehen Sie im Schadenfall wie folgt vor:

  • Aussagekräftige Bilder vom Schaden zur Beweissicherung machen.
  • Schadenmeldung an mein Büro per Email an verwaltung@klaus-braun.com.
    Hier enthalten bitte:
    • kurze Schadenschilderung
    • Schadentag
    • Kostenvoranschlag bzw. geschätzte Schadenhöhe
    • Schadenbilder
  • Aufgund Ihrer vertraglichen Schadenminderungspflicht, leiten Sie bei dringendem Handlungsbedarf, entsprechende Reparaturarbeiten in die Wege (um weitere Folgeschäden zu verhindern).

 

 

© 2014-2018 Klaus Braun. Powered by WordPress & Meks.