Thema:Schaden

1
Mini-Flug-Drohnen werden zum Freizeitspaß
2
Sturm­schäden – wann zahlt die Gebäudeversicherung

Mini-Flug-Drohnen werden zum Freizeitspaß

Für sämtliche derartige Flugobjekte, die unter freiem Himmel betrieben werden, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung absolut Pflicht.
Deshalb, am besten vor Inbetriebnahme des neuen Spielzeugs, mit ihrer Versicherung klären, inwieweit die derzeitige Haftpflichtpolice für Schäden aufkommt.
In guten und aktuellen Tarifen, kann das Risiko der privaten Nutzung, von Flugobjekten deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt , mitversichert sein.

Für Geräte mit mehr als 5 kg Gewicht müssen Modellflugzeug-Piloten in jedem Fall eine spezielle Haftpflichtdeckung für Luftfahrzeuge abschließen.

Schäden können z. B. entstehen, wenn eine Drohne:

  • Menschen verletzt
  • einen PKW beschädigt
  • in eine Stromleitung fliegt

Sturm­schäden – wann zahlt die Gebäudeversicherung

Umstürzende Bäume, der Sturm riss Dachziegel runter, Satellitenschüsseln und Fassaden­teile sind beschädigt, sind nur einige Beispiele.

Die meisten Gebäudeversicherungen zahlen erst ab Windstärke 8 (62-74 km/h).
Viele der von mir angebotenen Tarife sehen [highlight background=”#66b200″]keine Mindestwindstärke[/highlight] vor!

 

 

Gehen Sie im Schadenfall wie folgt vor:

  • Aussagekräftige Bilder vom Schaden zur Beweissicherung machen.
  • Schadenmeldung an mein Büro per Email an verwaltung@klaus-braun.com.
    Hier enthalten bitte:
    • kurze Schadenschilderung
    • Schadentag
    • Kostenvoranschlag bzw. geschätzte Schadenhöhe
    • Schadenbilder
  • Aufgund Ihrer vertraglichen Schadenminderungspflicht, leiten Sie bei dringendem Handlungsbedarf, entsprechende Reparaturarbeiten in die Wege (um weitere Folgeschäden zu verhindern).

 

 

© 2014-2018 Klaus Braun. Powered by WordPress & Meks.