Unfallversicherung – “ungeschickte” Eigenbewegung

Wer bei der Reparatur eines Zaunes einen Schritt macht, um das Herabfallen eines Bauteils zu verhindern und sich dadurch das Knie verdreht, erleidet mangels äußerer Einwirkung keinen versicherten Unfall. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor (OLG Frankfurt, 02.06.2015 – 15 U 214/14).

Achten Sie daher auf den Einschluss von “Eigenbewegungen” in Ihrer Unfallversicherung. Denn bei einer “normalen” Unfallversicherung gilt folgende Definition:
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

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